Kammerumlage 2019

Mit 1.1.2019 hat es Änderungen bei der Kammerumlage KU 1 gegeben.

Bemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen ist von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug zu bringen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden daher die auf Investitionen – als bezogene Vorleistungen – entfallenden Umsatzsteuern nicht berücksichtigt. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Die Begünstigung kommt daher für beide Arten von Wirtschaftsgütern zum Tragen. Ebenso umfasst sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Die auf Anlagevermögen lastende Umsatzsteuer kann aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten resultieren. 
Berechnung
Der KU 1-Satz ist für alle Bundesländer einheitlich. Die wesentliche Neuerung ab 2019 bei der KU 1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt. Bei einer Bemessungsgrundlage bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr kommt der neu beschlossene Hebesatz von 0,29 % (bis 2018 0,30 %) zur Anwendung. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 3 Mio. EUR pro Jahr, wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt. Für Teile der Bemessungsgrundlage über 3 Mio. EUR und bis 32,5 Mio. EUR ergibt sich somit ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %. Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert, wird der Hebesatz um 12 % gekürzt. Somit beträgt der Hebesatz für den im Kalenderjahr 32,5 Mio. EUR übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 0,2552 %.
Zahlung
Die Kammerumlage ist kalendervierteljährlich selbst zu ermitteln und bis spätestens zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Zahlung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, dem auch die Zuständigkeit im Bereich der Umsatzsteuer obliegt (Wohnsitzfinanzamt bzw. das Betriebsfinanzamt bei Körperschaften, Personenvereinigungen…). Hinweis: Die Termine für die Entrichtung sind am 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2. 
Umsetzung
Ab WinLine-Version 10.5 (10005.6) wird es einen neuen Menüpunkt geben, in dem die Berechnung bzw. Auswertung der Kammerumlage KU 1 durchgeführt werden kann. Wie bei der Ermittlung der UVA können hier die benötigten Steuerzeilen ausgewählt werden, die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage notwendig sind. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einzelne Konten zu berücksichtigen. Dies ist z. B. für die Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer notwendig, bzw. können damit auch Steuern für Anlagen ermittelt werden, wenn für Anlagen keine eigene Steuerzeile verwendet wird. Bei der Auswertung der Kammerumlage wird immer das Kalenderjahr herangezogen, wobei auch Vorperioden (Quartalsauswertung) für die Staffelberechnung berücksichtigt werden. Der ermittelte Betrag kann in weiterer Folge an die "Selbstbemessungsabgaben" übergeben werden, damit dieser Wert anschließend an FinanzOnline übertragen werden kann. Hinweis: Diese Neuerung wird nur ab der WinLine-Version 10.5 zur Verfügung stehen.