Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig. Das hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden und damit den Antrag einiger Unternehmer zurückgewiesen, die die Aufhebung der Regelung in der Bundesabgabenordnung wegen Verfassungswidrigkeit beantragt hatten.
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken. Lediglich die Interpretation des BMF, dass schon auf Grund der Umsätze 2015 eine Pflicht entstehen kann, wird nicht geteilt. Eine "Rückwirkung" gebe es nicht, d. h. maßgeblich ist der Umsatz erst ab 01. Jänner 2016 und somit gilt die Registrierkassenpflicht frühestens ab 1. Mai 2016.
In der Praxis ändert das nicht viel, denn durch die Straffreiheit im 1. Quartal und die Möglichkeit, dass durch Maßnahmen der Barumsatz reduziert wird, wurde das de facto bereits vorweggenommen.
Die meisten Betriebe werden im 1. Quartal 2016 die Grenzen überschreiten, dann gilt auch ab 1. Juli Registrierkassenpflicht (allerfrühestens – bei Überschreitung bereits im Jänner – wäre es der 1. Mai, wobei wohl die Straffreiheit dann auch bis 1. Juli de facto einen Aufschub bietet, zumindest wenn geeignete Maßnahmen gesetzt wurden).
Natürlich gibt es auch kleine Unternehmen, die dann erst im 2. oder 3. Quartal die Grenzen überschreiten (quartalsweise UVA-Abgabe) und werden dann erst mit 1. Oktober oder überhaupt erst 2017 registrierkassenpflichtig.
Die rasche Entscheidung des VfGH ist in jedem Fall zu begrüßen, da sie Verunsicherungen beseitigt und nun absolute Rechtssicherheit gegeben ist.
Die gesamte Registrierkassen-Entscheidung des VfGH ist auf der Homepage des VfGH abrufbar.